Das Elektronische Studenten-Meldeverfahren (SMV) verpflichtend für alle Bewerber*innen ab dem Sommersemester 2022!

Gemäß 199a SGB V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen.

Die Krankenkassen melden an die Hochschule den

  • Versicherungsstatus (M10)
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)

Die Hochschule meldet an die Krankenkassen

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
  • Ablauf des Semesters, indem oder mit Wirkung dessen Ablauf die Exmatrikulation erfolgt/ erfolgte (M30)

Das wechselseitige elektronische Studenten-Meldeverfahren wird seit dem  01.12.2021 ausschließlich genutzt.

Meldungen in Papierform können dann nicht mehr entgegengenommen werden.

Was bedeutet das für Sie?

Bewerberinnen und Bewerber

Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von Ihrer Krankenversicherung eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10).
Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse – je eher desto besser.
Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung an uns.

Bitte geben Sie dazu unsere Gesonderte Absendernummer H0000683 an.


Studierende

Studierende, die bereits eingeschrieben sind, müssen durch die Umstellung vorerst nichts beachten. Die Umstellung betrifft Sie erst, sobald z.B.ein Krankenkassenwechsel erfolgt.


Studierende die ihre Krankenkasse wechseln

Damit die nächste Rückmeldung reibungslos erfolgen kann, benötigen wir von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11).
Kontaktieren Sie bitte Ihre Krankenkasse – je eher desto besser.
Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung an uns.

Bitte geben Sie dazu unsere Gesonderte Absendernummer H0000683  an.


Hinweis für Personen, die privat versichert sind

Grundsätzlich müssen Sie eine beliebige gesetzliche Krankenkasse kontaktieren, diese wird uns dann das Vorliegen einer privaten Versicherung melden.

Bitte geben Sie dazu unsere Gesonderte Absendernummer H0000683  an.


Wie und Wo beantrage ich die elektronische Meldung

Auf der Grundlage der neuen Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung (SKV-MV) muss jede*r Studienbewerber*in für die Bewerbung und Immatrikulation an der Hochschule Bochum eine Krankenversicherung oder Befreiung von der Versicherungspflicht nachweisen. Diese Information wird ab sofort von der gesetzlichen Krankenkasse direkt elektronisch an die Hochschule übermittelt.

Ablauf der elektronischen Meldung (Meldegrund M10):

 

Bildungsinländer*innen oder zulassungsrechtlich Gleichgestellte /

Deutsche Staatsbürger*innen

Bitte fordern Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse vor Ihrer Bewerbung "Meldegrund M10 für die Hochschule Bochum" an. Mit dieser Bestätigung meldet die Krankenkasse an die Hochschule, ob sie

  • bei der Krankenkasse als selbständiges Mitglied versichert bzw. über die Eltern mitversichert sind.

Sofern Sie von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit wurden, z.B. aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung können Sie frei wählen, welche gesetzliche Krankenkasse die elektronische Meldung "Meldegrund M10 für die Hochschule Bochum" für Sie übernehmen soll.

Hinweis: Eine schriftliche Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse reicht für eine Immatrikulation nicht mehr aus.

Bitte für die Hochschule Bochum die "Gesonderte Absendernummer" H0000683 angeben.

 

EU Staatsbürger*innen

Für Bewerber*innen aus EU Staaten, die eine Europäische Krankenversicherungskarte besitzen, ist keine zusätzliche Versicherung in Deutschland notwendig. Sie müssen nur Ihre Europäische Krankenversicherungskarte bei einer frei wählbaren deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vorlegen, um dort eine Bestätigung ("Meldegrund M10 für die Hochschule Bochum") über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erhalten.

Bitte für die Hochschule Bochum die "Gesonderte Absendernummer" H0000683 angeben.

 

Bürger*innen aus Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben (z.B. Schweiz oder Türkei)

Wenn Sie eine gesetzliche Krankenversicherung in Ihrem Heimatland haben, fragen Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter nach einem Formular, das Ihren Krankenversicherungsschutz im Ausland bescheinigt. Die Formulare haben je nach Herkunftsland unterschiedliche Namen, z.B. E-111, AT 11, ATN11 oder BH6. Das Formular muss bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden, damit Ihnen die Bestätigung ("Meldegrund M10 für die Hochschule Bochum") über die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird.

Bitte für die Hochschule Bochum die "Gesonderte Absendernummer" H0000683 angeben.