Zusatzförderung für Studierende mit geringeren Chancen im Erasmus-Programm
Das Erasmus+ Programm sieht es als ein Ziel, die Studierenden, für die ein Auslandsaufenthalt möglicherweise eine größere Herausforderung ist, besonders in ihrem Vorhaben zu unterstützen. Die Studierenden, die zu bestimmten Zielgruppen gehören, können zusätzlich zu den regulären Monatsraten einen monatlichen Zuschlag von 250 Euro bekommen. Die Aufstockung von 250 Euro wird für alle Monate gezahlt, die auch durch die reguläre monatliche Rate finanziert werden. An der Hochschule Bochum werden pro Semester maximal 5 Monate finanziert. Die 250-Euro Zusatzförderung kann nur einmalig gewährt werden, auch wenn mehrere Kriterien auf Sie zutreffen. Beantragt wird diese Zusatzförderung zusammen mit dem Erasmus+ Stipendium.
Außerdem können alle Studierenden während ihrer Reisezeit durch zusätzliche Reisetage unterstützt werden.
Als Nachweis gilt die ehrenwörtliche Erklärung für Zusatzförderung. Außerdem verpflichten sich die Studierenden, auf Nachfrage Belege nachzureichen.
Für mehr Informationen zu den Kriterien und Bedingungen siehe das Infoblatt im Downloadbereich auf dieser Seite.
Die Zielgruppen für die Zusatzförderung:
- Studierende ab einem Grad der Behinderung von 20,
- sowie Studierende mit einer chronischen Erkrankung, die zu einem finanziellen Mehrbedarf für den Auslandsaufenthalt führt,
können die monatliche Zusatzförderung in Höhe von 250 Euro beantragen. Bei zeitgleichem Bezug von Auslands-BAföG bleibt die Zusatzförderung anrechnungsfrei.
Studierende, die ihr Kind oder ihre Kinder mit ins Ausland nehmen, können ebenfalls monatlich 250 Euro zusätzlich erhalten. Voraussetzung ist, dass das Kind oder die Kinder während des gesamten Aufenthalts mitgenommen wird/werden. Der Zuschuss beträgt pro Familie 250 Euro im Monat, unabhängig von der Anzahl der Kinder. Die Beantragung ist auch möglich, wenn eine Betreuungsperson (Partner/Partnerin) mitreist. Bei zeitgleichem Bezug von Auslands-BAföG bleibt die Zusatzförderung anrechnungsfrei.
Als Erstakademikerinnen und Erstakademiker gelten Studierende, deren Elternteile oder Bezugspersonen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen. Auch hier gibt es 250 Euro zusätzlich zur regulären monatlichen Erasmus-Förderung. Bei zeitgleichem Bezug von Auslands-BAföG wird die Zusatzförderung angerechnet.
Der Abschluss einer hochschulähnlichen Berufsakademie gilt dabei als akademischer Abschluss. Ebenso gelten im Ausland absolvierte Studiengänge als akademischer Abschluss, auch wenn sie in Deutschland nicht anerkannt sind. Ein Meisterbrief gilt nicht als akademischer Abschluss.
Studierende, die Ihre Erwerbstätigkeit aufgrund des Auslandsaufenthalt aufgeben müssen, so dass es zu einem Verdienstausfall kommt, können die Zusatzförderung bekommen. Bei zeitgleichem Bezug von Auslands-BAföG wird die Zusatzförderung angerechnet.
Dabei müssen folgende Kriterien zutreffen:
- Netto-Verdienst von über 450 Euro und unter 850 Euro in jedem Monat
- durchgängig über mindestens sechs Monate beschäftigt während der beiden Semester vor dem Auslandsaufenthalt
- die Tätigkeit im Entsendeland wird während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt (hierzu zählen auch mobiles Arbeiten, online Arbeiten, bezahlter Urlaub, etc.). Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert werden.
- ausgenommen sind Tätigkeiten, die in Selbständigkeit ausgeübt werden und duale/berufsbegleitende Studiengänge mit einem festen Gehalt.
Es kann sich um ein einziges Beschäftigungsverhältnis handeln oder um mehrere, die unmittelbar aufeinander folgen. Eine Unterbrechung im Rahmen der regulären Urlaubszeit während der Beschäftigung stellt kein Problem dar.
Bei Bedarf können Sie die Finanzierung der zusätzlichen Reisetage beantragen. Die Reisetage zählen als zusätzliche Aufenthaltstage und werden mit dem gültigen Tagessatz der entsprechenden Länderrate finanziell unterstützt.
Bei nicht umweltfreundlichem Reisen (Auto, Motorrad, Flugzeug etc.) können maximal zwei Reisetage gefördert werden (1 Tag für Hin- und 1 Tag für Rückreise).
Studierende, die mindestens 51% ihrer Reise (Hin- UND Rückfahrt) mit einem nachhaltigen Verkhersmittel (Fahrrad, Zug, Bus) zurücklegen, können die Finanzierung der zusätzlichen Reisetage für "Grünes Reisen" beantragen - max. 6 Tage (3 Tage für Hin- und 3 Tage für Rückreise).
Die Anzahl der tatsächlich benötigten Reisetage wird in der ehrenwörtlichen Erklärung von den Studierenden angegeben. Als ein Reisetag gilt ein Tag, an dem VOR oder NACH dem tatsächlichen Beginn/Ende des Aufenthalts gereist wird.
z. B. das Studium/Praktikum beginnt am 01.09. an und Sie reisen am 31.08. zum Zielort - das bedeutet, Sie nehmen 1 Reisetag in Anspruch.