Hochschul-Digitalverordnung

Reglementierung von Digitallehre (und ggf. Hybridlehre)

Durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 die "Verordnung betreffend Rechtsfragen der Digitalisierung in Lehre, Wahlen und Gremienarbeit in der Hochschule" in Kraft gesetzt. Teil 2 des Artikels 1 der Verordnung (sog. Hochschul-Digitalverordnung) regelt Einzelheiten der digitalen Lehre und digitaler Prüfungen. 

Auf Basis der Verordnung hat das Präsidium der Hochschule Bochum eine Digitalisierungsleitlinie erlassen, die in den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 1208 veröffentlicht ist.

Die Bestimmungen der Leitlinie sehen (u. a.) als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung digitaler Lehre (und ggf. Hybridlehre) vor, dass die Fachbereiche jeweils ein Digitalisierungskonzept erarbeiten, das der Zustimmung durch das Präsidium bedarf.

Für Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts des jeweiligen Fachbereichs abweichend von der Präsenzlehre in digitaler (ggf. in Kombination mit hybrider) Form durchgeführt werden, besteht in der Regel eine besondere Veröffentlichungspflicht. Die Fachbereiche sind aufgefordert, dem Dez. 4 (dort: Prüfungsverwaltung) der Hochschulverwaltung eine Liste der betreffenden Lehrveranstaltungen vorzulegen, die bezogen auf die Bezeichnung der Lehrveranstaltungund der des Moduls, in das diese Lehrveranstaltung eingebettet ist, diese Angaben umfasst:

  • Studiengang
  • Abschluss (Bachelor/Master)
  • Information, ob es sich um ein Wahlpflichtfach oder ein Pflichtfach handelt
  • zeitliche Lage innerhalb des Studiums (Fachsemester)
  • Art und Weise der Lehrveranstaltungsdurchführung
  • Name der/des Lehrenden
  • voraussichtliche Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
  • vorgesehene Prüfungsform

Eine vorbereitete Excel-Datei zur Meldung ist zum Download hier bereitgestellt: