- Akkreditierung und Entwicklung von Studiengängen
- Digital- und Hybridlehre
- Gremienbetreuung und Wahlen
- Eintragung von studentischen Vereinigungen (Hochschulgruppen)
- Kapazitätsangelegenheiten; Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- Hochschulsatzungsrecht; Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft
- Organisations- und Personalentwicklung
Hochschulsatzungsrecht
Das Dezernat 5 ist zuständig für die Umsetzung von externem in internes Hochschulrecht. Zum externen Hochschulrecht gehören alle Gesetze und Verordnungen, in denen die Hochschule betreffende Angelegenheiten geregelt werden, insbesondere das Hochschulgesetz.
Nach § 2 Abs. 4 HG NRW erlassen die Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. An der Hochschule Bochum bestehen - neben den Studiengangsprüfungsordnungen, die in der "Hoheit" des Dezernats 4 liegen - zzt. rund 50 Ordnungen (einschließlich Richtlinien und Satzungen), siehe auch Webseite Hochschulrecht. Dazu gehören (u.a.) die
- Bachelor-Rahmenprüfungsordnung
- Berufungsordnung
- Einschreibungsordnung
- Evaluationsordnung
- Geschäftsordnungen der Hochschulgremien und -organe
- Grundordnung
- Lehrpreisvergabesatzung
- Master-Rahmenprüfungsordnung
- Ordnungen der Fachbereiche
- Richtlinien für die Vergabe von Stipendien
- Wahlordnung
Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft
Die Studierendenschaft unterliegt gemäß § 53 Abs. 6 HG NRW der Rechtsaufsicht durch das Präsidium der Hochschule. Es kann in diesem Zusammenhang
- rechtwidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Gremien der Studentischen Selbstverwaltung beanstanden und Abhilfe verlangen,
- die Gremien im Fall dauerhafter Beschlussunfähigkeit auflösen und eine unverzüglich Neuwahl anordnen und
- sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über den Angelegenheiten der Studierendenschaft informieren und in diesem Zusammenhang an Gremiensitzungen teilnehmen,
vgl. § 53 Abs. 6 i. V. m. § 76 Abs. 2 - 4 HG NRW. Die korrespondierende Sachbearbeitung obliegt dem Dezernat 5.
Für die Aufsicht über die Studierendenschaft in wirtschaftlichen Angelegenheiten ("Finanzaufsicht") liegt in Sachbearbeitung hingegen im Dezernat 1.