- Akkreditierung und Entwicklung von Studiengängen
- Digital- und Hybridlehre
- Gremienbetreuung und Wahlen
- Eintragung von studentischen Vereinigungen (Hochschulgruppen)
- Kapazitätsangelegenheiten; Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- Hochschulsatzungsrecht; Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft
- Organisations- und Personalentwicklung
Hochschul-Digitalverordnung
Reglementierung von Digitallehre (und ggf. Hybridlehre)
Durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 die "Verordnung betreffend Rechtsfragen der Digitalisierung in Lehre, Wahlen und Gremienarbeit in der Hochschule" in Kraft gesetzt. Teil 2 des Artikels 1 der Verordnung (sog. Hochschul-Digitalverordnung) regelt Einzelheiten der digitalen Lehre und digitaler Prüfungen. Die Hochschul-Digitalverordnung sah zunächst vor, dass die jeweiligen Hochschulleitungen Übergangsregelungen für das WS 2023/2024 erlassen. Am 13. Februar 2024 (in Kraft ab 29. Februar 2024) wurde der Zeitrahmen für Übergangsregelungen durch eine entsprechende Änderung der Verordnung auf das Sommersemester 2024 ausgeweitet.
Auf Basis der Verordnung hat das Präsidium der Hochschule Bochum Übergangsregelungen für das Wintersemester 2023/2024 und für das Sommersemster 2024 erlassen, die in den Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht sind und sich an den "Richtlinien für den Einsatz digital gestützter Lehre" vom 10. Oktober 2022 (Amtliche Bekanntmachungen Nr. 1159) orientieren.
Diese Übergangsregelungen sehen (u.a.) als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung digitaler Lehre (und ggf. Hybridlehre) im Wintersemester 2023/2024 und im Sommersmester 2024 vor, dass die Fachbereiche jeweils ein Digitalisierungskonzept erarbeiten, das der Zustimmung durch das Präsidium bedarf.
Für Lehrveranstaltungen, die nach Maßgabe des Digitalisierungskonzepts des jeweiligen Fachbereichs (sowie in Übereinstimmung mit den Übergangsregelungen für das WS 2023/2024 und denen für das SS 2024) abweichend von der Präsenzlehre in digitaler (ggf. in Kombination mit hybrider) Form durchgeführt werden, besteht in der Regel eine besondere Veröffentlichungspflicht. Die Fachbereiche sind aufgefordert, dem Dez. 5 der Hochschulverwaltung eine Liste der betreffenden Lehrveranstaltungen vorzulegen, die diese Angaben umfasst:
- Studiengang
- Abschluss (Bachelor/Master)
- Bezeichnung der Lehrveranstaltung
- Bezeichnung des Moduls, in das die Lehrveranstaltung eingebettet ist
- Fachsemester
- Name der/des Lehrenden
Eine vorbereitete Excel-Datei zur Meldung steht hier zum Download bereit: