- Akkreditierung und Entwicklung von Studiengängen
- Digital- und Hybridlehre
- Gremienbetreuung und Wahlen
- Eintragung von studentischen Vereinigungen (Hochschulgruppen)
- Kapazitätsangelegenheiten; Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- Hochschulsatzungsrecht; Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft
- Organisations- und Personalentwicklung
Kapazitätsangelegenheiten
Nach den Bestimmungen der 'Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)' wird im Dezernat 5 die auf das jeweilige Studienjahr (= Wintersemester + darauf folgendes Sommersemester) bezogene Aufnahmekapazität ermittelt und - in Abstimmung mit den Fachbereichen - die Festsetzung der Zulassungszahlen für die Studiengänge vorgenommen.
Regelwerk
Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung [sowie die Anrechnung bestimmter Veranstaltungen auf das Deputat] ist in der "Ordnung zur Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung und der Anrechnung bestimmter Veranstaltungen auf das Deputat (Ermäßigungs-/Anrechnungsordnung)" vom 12. Juni 2018 geregelt, die am 2. Dezember 2024 vom Senat der Hochschule Bochum in einer neuen Fassung verabschiedet und durch Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen in Kraft gesetzt wurde.
Downloads 'Ermäßigung der Lehrverpflichtung'
Ermäßigung der Lehrverpflichtung
Ermäßigungen von der Lehrverpflichtung können in Form einer Funktionsermäßigung (ausschließlich als Dekan*in oder Präsidiumsmitglied), einer Generalklausel- oder Sonderermäßigung (für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit in Zusammenhang stehender Funktionen) oder als Ermäßigung aufgrund Schwerbehinderung erfolgen.
Funktionsermäßigungen
Eine Funktionsermäßigung im Umfang von 100 % erhält die/der Präsident*in der Hochschule. Für Dekaninnen und Dekane ist vom Gesetzgeber eine Ermäßigung von 75 % der Lehrverpflichtung (i. d. R. 13,5 SWS) vorgesehen; Anteile davon können auf Prodekaninnen/Prodekane und Studiendekaninnen/Studiendekane übertragen werden.
Generalklauselermäßigungen
Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben und damit im Zusammenhang stehender Funktionen (z. B. als Prüfungsausschussvorsitzende*r, Studienfachberater*in, Stundenplanbeauftragte*r) sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können auf Antrag Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden. Zu den Generalklauselermäßigungen zählen auch die „strategischen Aufgaben“ Forschung und Internationalisierung.
Sonderermäßigungen sind Generalklauselermäßigungen, die für die Wahrnehmung hochschulübergreifender Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen gewährt werden, z. B. für die Leitung (zentraler) wissenschaftlicher Einrichtungen oder für die Leitung von (auch organisationalen) Projekten.
Negativliste
Für bestimmte Aufgaben bzw. Funktionen ist die Gewährung von Ermäßigungen ausnahmslos unzulässig. Diese hat das Wissenschaftsministerium in einer Negativliste zusammengestellt, die als Anlage fester Bestandteil der Ermäßigungs-/Anrechnungsordnung der Hochschule Bochum ist.
Antrag und Bewilligung; Antragsfristen
Generalklauselermäßigungen und Ermäßigungen aufgrund Schwerbehinderung werden nur auf Antrag gewährt. Anträge für Generalklauselermäßigungen sind studienjährlich im Voraus zu stellen. Es gelten folgende Fristen (jeweils für Ermäßigungen ab dem folgenden Studienjahr):
Ermäßigungsart | Datum |
---|---|
andere Dienstaufgaben (inkl. Sonderermäßigungen) | 15.01. |
strategische Aufgaben (Forschung, Internationalisierung) | 15.02. |
Antragstellung außerhalb der Antragsfrist
In bestimmten Fällen ist es nicht möglich, einen Antrag ggf. mehr als ein Jahr im Voraus zu stellen. Betroffen sind z. B. Ermäßigungen, die im Zusammenhang mit eingeworbenen (Drittmittel-)Projekten stehen. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist war das (Drittmittel-)Projekt möglicherweise noch nicht bewilligt (oder es war noch gar nicht bekannt bzw. geplant).
Für derartige Fälle sieht die Anrechnungs-/Ermäßigungsordnung eine Ausnahme vor (§ 6 Abs. 2 S. 2): Anträge, bei denen die "reguläre" Antragsfrist aus zwingenden Gründen nicht eingehalten werden kann, können jederzeit gestellt werden. Es ist jedoch das allgemeine Verfahren der Antragstellung einzuhalten.
Antragsverfahren
Anträge werden über die/den Dekan*in gestellt. Das Antragsformular steht weiter oben auf dieser Seite zum Download bereit.
Bitte beachten Sie die jeweils vorgelagerten Fristen innerhalb Ihres Fachbereichs!
Bei der Beantragung von Ermäßigungen für ein Drittmittelprojekt müssen die konkrete Projektbezeichnung, das Ende der Laufzeit (Datum) und, sofern eine solche zugeteilt ist, die hochschulinterne Projektnummer angegeben werden.