Der Familienzuschlag für die ersten beiden Kinder unterliegt seit dem 01.12.2022 einer Regionalisierung, die an den melderechtlichen Hauptwohnsitz anknüpft.
Das LBV hat angekündigt, zur gesicherten Feststellung des Hauptwohnsitzes in der nächsten Zeit rechtlich zulässige Anfragen an die Meldeämter vorzunehmen.
Die dort erhobenen Daten werden ausgewertet und mit den im LBV vorhandenen Informationen abgeglichen. Sollte ein abweichende Hauptwohnsitz gemeldet werden, könnte insoweit eine Anpassung des Familienzuschlags erfolgen.
In vereinzelten Fällen werden die Meldebehörden keine Auskünfte erteilen, weil z.B. eine Auskunftssperre vorliegt. Diese Beschäftigten werden vom LBV angeschrieben und um die Vorlage einer Meldebescheinigung mit ihrem Hauptwohnsitz gebeten.