Ab dem 01. Januar 2023 wird für alle gesetzlich versicherten Beschäftigten auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die so genannte eAU umgestellt.
Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier mehr vorlegen. Die Daten werden der Hochschule Bochum als Arbeitgeber direkt mittels eines Abrufs von den Krankenkassen übermittelt.
Bitte beachten Sie:
An der Pflicht uns eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 I S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz), ändert sich nichts.
Ab dem 01. Januar 2023 ist bei uns folgendes Verfahren für die Meldung Ihrer Arbeitsunfähigkeit vorgesehen:
- Melden Sie sich unverzüglich bei Ihrer Vorgesetzten/Ihrem Vorgesetzten und dem Personaldezernat, um Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen.
Sollten Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nur Ihrem/Ihrer Vorgesetzten oder dem Personaldezernat mitgeteilt haben, stellen Sie sicher, dass von dort die jeweils andere Stelle unterrichtet wird. - Lassen Sie spätestens ab dem 4ten Tag (Auszubildende ab dem ersten Tag) Ihre Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen.
- Teilen Sie den genauen Zeitraum der von ihrem Arzt festgestellten Arbeitsunfähigkeit dem Personaldezernat und Ihrer Vorgesetzten/Ihrem Vorgesetzten mit.
- Auch Folgezeiträume sind unverzüglich mitzuteilen.
- Melden Sie sich bei Dienstantritt nach Dienst-/Arbeitsunfähigkeit beim Personaldezernat und bei Ihrem direkten /Ihrer direkten Vorgesetzten zurück.
Wenn die digitale Übermittlung der Arztpraxis einmal nicht möglich sein sollte, was insbesondere am Anfang noch öfter vorkommen kann, erhalten Sie die unterschriebenen Exemplare für die Krankenkasse und den Arbeitgeber weiterhin auf Papier. In diesem Fall müssen Sie selbst die Bescheinigung an uns und die Krankenkasse weiterleiten.