[Email vom 30.04.2021]
An alle Beschäftigten
in Technik und Verwaltung
Im Hause
Anpassung der Dienstvereinbarung flexible Arbeitszeit (FLAZ) mit Wirkung vom 01. Mai 2021
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zum 01. Mai 2021 wird die Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit (DV FLAZ) in einigen Regelungen angepasst. Die Anpassungen erfolgten in engem Austausch mit den Gremien (PR TuV, GB und SBV).
Neben einigen redaktionellen Überarbeitungen und Schärfungen ergeben sich folgende wichtige Änderungen:
In § 2 Abs. 3 (Begriffsbestimmungen) ist nunmehr eine Kernzeit definiert: Kernzeit ist die Zeit, in der in jeder Organisationseinheit (mit Ausnahme einer halbstündigen Mittagspause) grundsätzlich eine personelle Besetzung zu sichern ist.
Die Kernzeit wird wie folgt definiert (§ 3 Abs. 1, Satz 4):
- Innerhalb der Kernzeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr (freitags bis 14.00 Uhr) ist mit Ausnahme einer halbstündigen Mittagspause (siehe auch § 3 Absatz 2) in jeder Organisationseinheit eine personelle Besetzung zu sichern. Abweichende Kernzeiten können in bestimmten Bereichen im Rahmen von Dienstplänen geregelt werden.
In diesem Zusammenhang hat sich der Umgang mit Arztbesuchen und notwendigen, ärztlich verordneten Therapiemaßnahmen geändert (§ 6 Abwesenheit vom Dienst):
- Arztbesuche/notwendige Therapiemaßnahmen zählen zunächst zum Privaten.
- Nur Zeiten eines nachgewiesenen unaufschiebbaren Arztbesuches sowie notwendige, ärztlich verordnete Therapiemaßnahmen, die innerhalb der Kernzeit (Mo-Do: 9-15 Uhr, Fr: 9 – 14 Uhr) stattfinden müssen, einschließlich der erforderlichen Wegezeiten, können als Anwesenheit in der FLAZ-Datei vermerkt werden. Dazu muss eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden (Anlage 1 der Dienstvereinbarung FLAZ).
- Arztbesuche, die über die FLAZ (Entnahme von FLAZ-Stunden) verrechnet werden und während der Kernzeit stattfinden sollen, erfordern eine vorherige Abstimmung mit der oder dem Vorgesetzten.
Außerdem wird ab sofort auch klar geregelt, dass bei Krankmeldungen im Laufe des Arbeitstages die jeweilige individuelle regelmäßige Arbeitszeit berücksichtigt wird.
Dazu gilt nach wie vor grundsätzlich:
- Die Beschäftigten können innerhalb des Arbeitszeitrahmens (6 Uhr-20 Uhr) Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden bzw. Dienstpläne dem nicht entgegenstehen.
- Der Umgang mit der flexiblen Arbeitszeit ist so zu gestalten, dass dienstliche Belange immer vorrangig zu berücksichtigen sind.
- Dienstliche Belange stehen der freien Wahl des Dienstbeginns bzw. des Dienstendes insbesondere dann entgegen, wenn vereinbarte Termine oder Besprechungen nicht eingehalten werden können.
Diese und weitere Regelungen werden im neuen „Leitfaden und Hinweise zum Umgang mit der flexiblen Arbeitszeit (FLAZ)“ nochmals ausführlicher erklärt. Außerdem werden Fragen zur FLAZ zukünftig in einer FAQ-Liste gesammelt und beantwortet. Die Liste wird kontinuierlich erweitert.
Alle Unterlagen, Dienstvereinbarung, Leitfaden und FAQ finden Sie im INTRAnet.
Für weitere Rückfragen zur Dienstvereinbarung FLAZ stehen Ihnen zur Verfügung
Brigitte Kriebel
Dez. 5 - OE/PE
brigitte.kriebel@hs-bochum.de, Hausruf: 10005