Die Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung ist heute im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes (Ausgabe 2020 Nr. 51 vom 9.11.2020 Seite 1045 ff.) veröffentlicht worden. Nach Artikel 2 der ÄnderungsVO treten die Änderungen morgen in Kraft. Der Verordnungstext in der amtlichen Fassung kann auf der recht.nrw.de-Webseite eingesehen werden.
Die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung regelt im Wesentlichen Gremien und Prüfungen bezogene Sachverhalte. In diesem Zusammenhang ist u. a. kurzfristig mit einer Aktualisierung der Corona-Ausnahmeregelungen an der Hochschule Bochum zu rechnen. Über weitere relevante Änderungen, insbesondere die Gremienarbeit betreffend, wird das Corona-Krisen-Team schnellstmöglich informieren.
Das MAGS hat zudem am 06.11.2020 die Allgemeinverfügung zur Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land NRW neu gefasst und bekannt gegeben. Sie ist zum 07.11.2020 in Kraft getreten.
Im Abgleich ergeben sich mit Blick auf die aktuelle Allgemeinverfügung neben rein redaktionellen Überarbeitungen wesentliche AnpassungenMindestabstand und Alltagsmasken betreffend:
Neu eingefügt wurde Nummer 2.:
„2. Mindestabstand und Alltagsmasken im Lehr-und Prüfungsbetrieb
2.1 Im Lehr-und Prüfungsbetrieb ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung bei allen Lehr-, Praxis-und Prüfungsveranstaltungen in Hochschulen. § 3 Absatz 6 und Absatz 7 der Coronaschutzverordnung finden Anwendung.“
Inwiefern weitere relevante Neuregelungen zu beachten sind, ist derzeit in Prüfung durch das Corona-Krisen-Team.
Das Präsidium weist im Zusammenhang mit Punkt 4. der aktuellen Allgemeinverfügung „Lehr- und Praxisveranstaltungen“ darauf hin, dass der Beschluss vom 26.10.2020 für Präsenzveranstaltungen an der Hochschule Bochum Bestand hat, dass diese mit maximal 25 Personen zulässig sind. Der Beschluss spiegelt Regelungen der Hochschulen in NRW wider, die im Zuge einer Abfrage der LRK erfasst wurden.
Zudem hat das MAGS am 06.11.2020 die Coronaeinreiseverordnung neu gefasst: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw
Auf Hochschulen als Arbeitgeberin oder Bildungseinrichtungen anwendbare Normen finden sich in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ff. (erleichternde Ausnahmen für Berufs- und StudienpendlerInnen):
(2) Von § 1 (Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung) Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
3. Personen, die
a) in Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
b) in einem Risikogebiet nach§ 1 Absatz 4 ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d und Nummer 3 gilt nicht, wenn die Arbeitgeber und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten nicht über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen.
Weitere Bestimmungen finden sich in Abs. 3 S. 1 Nr. 5 (erleichternde Ausnahmen für zwingend notwendige und unaufschiebbare Berufs- und Studienanlässe mit Bescheinigung der Hochschule):
(3) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst sind
5. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, wenn die zwingende Notwendigkeit durch den Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung bescheinigt worden ist, …
Sollten weitere relevante Änderungen zum Tragen kommen, wird die Hochschulleitung darüber an dieser Stelle sowie direkt informieren.
Die Aktualisierung des Pandemieplans und damit einhergehend die Veröffentlichung der geltenden Corona bezogenen Regelungen wird kurzfristig erfolgen, ebenso wie die Neuorganisation der zielgruppenorientierten Informationsaufbereitung im Inter- und Intranet der Hochschule.
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